Satzung der Volksbühne Bad Homburg e.V.*

*Eine neue Satzung (November 2022) befindet sich derzeit zur Prüfung beim Amtsgericht

Abschnitt I

Rechtspersönlichkeit, Zielsetzungen, Äußere Rechtsbeziehungen des Vereins

 

                   § 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

                   § 2    Zweck und Aufgaben

                   § 3    Vertretungs- u. Zeichnungsbefugnis

                   § 4    Mitgliedschaft in Verbänden

 

 

 

Abschnitt II

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

                   § 5    Voraussetzungen und Arten der Mitgliedschaft

                   § 5    Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

                   § 7    Ehrenmitgliedschaft

                   § 8    Beiträge

                   § 9    Stellung der aktiven Mitglieder

 

 

 

Abschnitt III

Organe und Einrichtungen des Vereins

 

                   § 10  Aufzählung der Organe und Einrichtungen

                   § 11  Mitgliederversammlung

                   § 12  Vorstand

                   § 13  Ämter des Vorstandes

                   § 14  Revisoren

                   § 15  Spielerausschuss

                   § 16  Jugendgruppe

                   § 17  Geschäftsstelle

 

 

 

Abschnitt IV

Satzungsänderungen, Auflösung, Übergangsvorschriften

 

                   § 18  Satzungsänderungen

                   § 19  Auflösung des Vereins

                   § 20  Haftungsbeschränkung

                   § 21  Salvatorische Klausel

                   § 22  Inkrafttreten der Satzung, Übergangsbestimmungen

 

 

 

 

Abschnitt I

Rechtspersönlichkeit, Zielsetzungen, Äußere Rechtsbeziehungen des Vereins

 

§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.    Der Verein führt den Namen „Volksbühne e.V. Bad Homburg v.d.H.“

 

2.   Er hat seinen Sitz in Bad Homburg v.d.H. und ist in das Vereinsregister beim dortigen

      Amtsgericht unter der Registernummer VR 312 eingetragen.

 

2.    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Zweck und Aufgaben

 

1.    Die Volksbühne e.V. Bad Homburg v.d.H. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, Kunst und Kultur, das Amateurtheater in all seinen Erscheinungsformen, vorwiegend das Volksbühnen- und Heimatspiel sowie das heimatliche Brauchtum zu pflegen. Dies geschieht durch die Inszenierung und Aufführung von Theaterstücken, Lesungen und anderen kulturellen Darbietungen sowie der Aus- und Fortbildung der erwachsenen und jugendlichen Mitglieder des Vereins.

 

2.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftIiche Zwecke.

 

3.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.    Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er wird nach demokratischen Prinzipien geführt.

 

§ 3

 

Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis

 

1.    Gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, im Falle der Verhinderung beider der Schatzmeister.

 

2.      Sofern im Einzelfall kein Vorstandsbeschluss vorliegt, dürfen Zahlungsverpflichtungen bis 300.- Euro vom Vorsitzenden eingegangen werden. Über 300.- Euro bis 1.000.- Euro bedarf es hierzu der Zustimmung des Schatzmeisters. Ist er verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Verpflichtungen über 1.000.- Euro dürfen nur bei Vorliegen eines Vorstandsbeschlusses eingegangen werden.

 

3.    Unbeschadet der Bestimmungen über die gesetzliche Vertretung des Vereins ist im Bank- und sonstigen Zahlungsverkehr der Vorsitzende gemeinschaftlich mit dem Schatzmeister zeichnungsberechtigt; sollte einer von ihnen verhindert sein, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende.

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft in Verbänden

 

1.   Der Verein arbeitet mit anderen Vereinen oder Gruppen gleicher oder ähnlicher Zielsetzungen zusammen. Er kann sich regionalen oder überregionalen Dachorganisationen anschließen.

 

2.   Über den Beitritt zu einer Dachorganisation entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit, über den Austritt mit einfacher Mehrheit, sofern über diese Fragen die Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit befunden hat.

 

 

Abschnitt II

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 5

 

Voraussetzungen und Arten der Mitgliedschaft

 

1.   Die Mitgliedschaft des Vereins können natürliche Personen, die über die bürgerlichen Ehrenrechte verfügen, sowie juristische Personen und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit erwerben, sofern die Bewerber die Zielsetzungen und Aufgaben des Vereins befürworten und bereit sind, diese zu unterstützen.

 

2.   Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Besucher-Mitglieder

 

a)    Die ordentlichen Mitglieder wirken nach Maßgabe dieser Satzung bei der Willensbildung des Vereins in den Organen und Einrichtungen mit; sie haben insbesondere in der Mitgliederversammlung das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht und sind im Rahmen dieser Satzung befugt, Anträge einzubringen.

 

b)    Besucher-Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder. Ihnen steht das Recht zum Besuch der Vorstellungen und Veranstaltungen des Vereins im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Organe des Vereines zu. Sie wirken an der Willensbildung des Vereins nicht mit und haben insbesondere kein aktives und passives Wahlrecht.

 

§ 6

 

Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.   Zum Erwerb der ordentlichen und Besucher-Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand erforderlich. Dieser befindet über den Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

 

2.   Die Mitgliedschaft endet

 

a)    durch den Tod des Mitgliedes

b)    bei der Mitgliedschaft einer Vereinigung durch deren Auflösung

c)    durch den Austritt des Mitgliedes

d)    durch den Ausschluss

 

3.   Der Austritt des Mitgliedes ist mittels eingeschriebenen Brief mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahre gegenüber dem Vorstand zu erklären. Aus wichtigem Grund kann ein fristloser Austritt erklärt werden. Eine Beitragserhöhung berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung.

 

4.    Der Ausschluss mit sofortiger Wirkung muss erfolgen, wenn ein Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Er kann aus anderen wichtigen Gründen erfolgen. Solche sind insbesondere die schwere, vorsätzliche Schädigung der Vereinsbelange, die Herabwürdigung des Ansehens des Vereins sowie ein unehrenhaftes Verhalten des Mitgliedes. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung kann auch erfolgen, wenn ein Beitragsrückstand von mehr als sechs Monaten besteht und dieser nicht innerhalb eines Monats nach Zugang einer schriftlichen Mahnung beglichen wird.

 

Über den Ausschluss befindet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Ausschluss abgelehnt.

 

Bei Besucher-Mitgliedern endigt die Mitgliedschaft mit dem Zugang der Mitteilung über den Ausschluss, bei ordentlichen Mitgliedern nach fruchtlosem Ablauf der Anfechtungsfrist oder im Falle der Anfechtung mit der Entscheidung der Mitgliederversammlung.

 

§ 7

 

Ehrenmitgliedschaft

 

Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

2.   Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen werden, die die Voraussetzungen nach § 5 Ziffer 1 dieser Satzung erfüllen und die sich in besonderer Weise um den Verein oder das Amateurtheater verdient gemacht haben.

 

3.    Die Ernennung wird auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

4.    Die Ehrenmitgliedschaft endigt unter den gleichen Voraussetzungen wie die ordentliche Mitgliedschaft, jedoch mit der Maßgabe, dass die Austrittserklärung stets fristlos wirkt und der Ausschluss nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit ausgesprochen werden kann.

 

§ 8

 

Mitgliedsbeiträge

 

Der Verein erhebt Beiträge, über die die ordentliche Mitgliederversammlung mit Mehrheit entscheidet. Der Beschluss tritt erst im nachfolgenden Geschäftsjahr in Kraft. Der Jahresbeitrag der aktiven Mitglieder ist im ersten Quartal des Kalenderjahres zu begleichen.

 

2.   Besucher-Mitgliedern ist die Änderung spätestens vier Monate vor dem Inkrafttreten durch Rundschreiben bekanntzugeben.

 

§ 9

Stellung der aktiven Mitglieder

 

Alle Mitglieder, auch die Angehörigen der Organe und Einrichtungen, sind ehrenamtlich tätig. Den bei der Spieltätigkeit aktiv wirkenden und den Mitgliedern der Organe und Einrichtungen kann jedoch vom Vorstand nach Maßgabe vorhandener Mittel eine angemessene Aufwandsentschädigung bewilligt werden, die zu keiner Gewinnerzielung führen darf. Kein Mitglied der Organe und Einrichtungen darf im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein Zuwendungen von irgendwelcher Seite entgegennehmen, die geeignet sind, es bei seiner Tätigkeit in einer den Vereinszwecken widersprechenden Weise zu beeinflussen.

 

Abschnitt III

Organe und Einrichtungen des Vereins

 

§ 10

 

Aufzählung der Organe und Gremien

 

1.      Der Verein hat folgende Organe

 

Mitgliederversammlung

Vorstand

Revisoren

 

2.      Der Verein verfügt über folgende Gremien

 

         Spielausschuss

         Jugendgruppe

         Geschäftsstelle

 

§ 11

 

Mitgliederversammlung

 

1. Stellung und Aufgaben

 

Die Mitgliederversammlung hat als oberstes Organ des Vereins über alle ihr vorliegenden Anträge mit bindender Wirkung für die übrigen Organe und die Einrichtungen zu entscheiden. Ihr sind folgende Aufgaben ausschließlich vorbehalten:

 

a) Behandlung von Anträgen

b) Entgegennahme der Geschäfts-Kassen-Vermögens- u. Revisionsberichte

c) Entscheidung über die Entlastung des Vorstands, insbesondere des Schatzmeisters

d) Wahl des Vorstands

e) Wahl der beiden Revisoren

f) Wahl des Spielausschusses

h) Satzungsänderung

i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

j) Ernennung und Ausschluss von Ehrenmitgliedern

k) Überprüfung des Ausschlusses von ordentlichen Mitgliedern

l) Entscheidung über die Auflösung des Vereins

 

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Jedes zweite Jahr sind Neuwahlen durchzuführen.

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand anzuberaumen und erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufig festgelegten Tagesordnung. Die Erfordernis der schriftlichen Ladung ist auch dann erfüllt, wenn sie auf der Homepage des Vereins unter www.dievolksbuehne.de veröffentlicht wurde. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Post- oder E-Mail-Adresse des Mitglieds gerichtet ist.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich per Einschreiben an die Geschäftsstelle des Vereins und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Frist für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt einen Monat seit Zugang des Antrages.

 

3. Tagesordnung, Ablauf und Leitung der Versammlung

 

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand beschlossen.

 

Die Versammlungsleitung obliegt bis zur Konstituierung des Wahlausschusses am Beginn der Neuwahlen dem bisherigen Vorsitzenden. Nach Abschluss der Wahlen übernimmt der neu gewählte Vorsitzende die Versammlungsleitung. Die Abstimmung über die Entlastung und die Neuwahlen sind erst nach der Erstattung der Berichte und der Erledigung der Anträge durchzuführen.

 

Von der Abstimmung über die Entlastung sind die bisherigen Vorstandsmitglieder und Revisoren ausgeschlossen.

 

4. Teilnahmerecht, Stimmrecht, Beschlussfähigkeit

 

a)    Jedes Mitglied des Vereins kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen und sich an der Aussprache beteiligen.

 

b)    Stimmberechtigt bei Abstimmungen und Wahlen sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

c)   Jedes Mitglied hat eine Stimme

 

d)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

e)  Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung per Akklamation mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

5. Anträge

 

Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Der Antrag ist spätestens in der Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen. Der Vorstand prüft die Zulässigkeit des Antrages und setzt diesen auf die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung und teilt den Antrag mit der Einladung in vollem Wortlaut mit. Bei der Abstimmung über den Antrag ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Welches der weitestgehende Antrag ist, bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Zweifeln hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber, welcher Antrag von mehreren Anträgen der weitestgehende ist. Dringlichkeitsanträge sind unzulässig.

 

6. Neuwahlen

 

Die Wahlen werden von einer dreiköpfigen, aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder berufenen Wahlkommission durchgeführt. Angehörige des bisherigen Vorstandes dürfen der Kommission nicht, Kandidaten für den neuen Vorstand sollen ihr nicht angehören. Ein Kandidat ist bei einer ihn betreffenden Wahlhandlung von der Mitwirkung in der Wahlkommission vorübergehend ausgeschlossen.

 

 

 

7. Protokoll

 

Über die Mitgliederversammlung ist vom bisherigen Schriftführer eine Niederschrift zu erstellen. Sollte er verhindert sein, so wird vor Eintritt in die Tagesordnung von den stimmberechtigten Mitgliedern ein Protokollführer gewählt. Die Niederschrift muss den wesentlichen Ablauf der Versammlung, das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen enthalten, sowie Anträge und Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben. Sie ist vom Protokollführer des bisherigen und dem neugewählten Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

§ 12

 

Vorstand

 

1. Aufgaben

 

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Leitung des Vereins. Der Vorstand ist stets zur Erledigung einer Aufgabe verpflichtet und befugt, wenn in dieser Satzung keine andere Regelung enthalten ist. Insbesondere obliegt ihm

 

a) über die Verwendung der Gelder zu entscheiden und diese zu überwachen

b) falls erforderlich, einen Wirtschaftsplan zu erstellen

c) über den Spielplan unter Berücksichtigung der Kosten zu entscheiden

d) über die Durchführung von Schulungen und Werbeaktionen zu entscheiden

e) über Anschaffungen zu befinden

 

2. Zusammensetzung

 

Der Vorstand besteht aus dem

 

Vorsitzenden

stellvertretenden Vorsitzenden

Schatzmeister

Schriftführer

Spielausschussvorsitzenden

Jugendleiter

Leiter der Öffentlichkeitsarbeit

Mitgliederverwalter

Bühnenmeister

Fundusverwalter

und höchstens zwei Beisitzern

 

3. Wahl, Amtszeit, Ergänzung von Ämtern

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist uneingeschränkt zulässig.

 

Für die Wahl genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Führt diese zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los.

 

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind grundsätzlich in schriftlicher und geheimer Abstimmung zu wählen. Die übrigen Vorstandsmitglieder können per Akklamation gewählt werden, sofern kein Stimmberechtigter die schriftliche und geheime Abstimmung verlangt. Liegt für ein Vorstandsamt gleich welcher Art nur ein Wahlvorschlag vor, so gilt der Vorgeschlagene als gewählt, falls keiner der stimmberechtigten Mitglieder die Durchführung einer Abstimmung nach der vorstehenden Regelung verlangt.

 

b) Scheidet während der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so kann bis zur Wahl das Amt kommissarisch von einem anderen Mitglied des Vereins weitergeführt werden. Über die kommissarische Weiterführung entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit Beschluss. Diese Regelung gilt nicht beim Ausscheiden des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters. Kommt es zum gleichzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, so ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder durchzuführen.

 

4. Geschäftsordnung und Sitzungen des Vorstandes

 

Der Vorstand arbeitet nach einer von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung, die dieser Satzung nicht widersprechen darf.

 

Er tagt mindestens zweimal im Jahr.

 

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

Die Sitzungen leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die weitere Vertretung richtet sich nach Reihenfolge der Ämter in § 12 Ziffer 2.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag.

 

Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Protokoll bei der Mitgliederversammlung entspricht und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

6. Hinzuziehung von Beratern

 

Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Berater, insbesondere Mitglieder des Spielausschusses, hinzuziehen.

 

§ 13

 

Die einzelnen Ämter des Vorstandes

 

Unbeschadet der sonstigen Rechte und Pflichten nach dieser Satzung haben die Mitglieder des Vorstandes folgende Aufgaben:

 

Der Vorsitzende

 

vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet den Vorstand, repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit und unterrichtet die Publizitätsorgane über das Vereinsleben. Er ist für die Tätigkeit des Vorstandes verantwortlich, überwacht die Einhaltung der Satzung und die Durchführung der Beschlüsse.

 

Der stellvertretende Vorsitzende

 

vertritt den Vorsitzenden bei Verhinderung und unterstützt ihn in vollem Umfang bei seiner Tätigkeit. Auf ihn können durch Vorstandsbeschluss vorübergehend oder auf Dauer einzelne Aufgabenbereiche übertragen werden.

 

Der Schatzmeister

 

ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens, den reibungslosen und korrekten Zahlungsverkehr und für die Erhebung der Mitgliederbeiträge zuständig. Er hat die Bücher ordentlich und übersichtlich zu führen und die Belege zu sammeln und aufzubewahren. Er legt dem Vorstand unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben und eine Vermögensübersicht vor. Der Mitgliederversammlung erstattet er den Kassen- und Vermögensbericht. Ihm obliegt der Entwurf eines Wirtschaftsplanes und Erstellung der Abrechnungen.

 

Der Spielausschussvorsitzende

 

ist für alle künstlerischen Fragen, insbesondere die Spieltätigkeit des Vereins, die Schulung der aktiven Mitglieder und für die Arbeit des von ihm geleiteten Spielausschusses verantwortlich. Im Zusammenwirken mit dem Spielausschuss und dem Bühnenmeister obliegt ihm die Vorbereitung und Durchführung des Spielplanes und der Aufführungen.

 

Der Schriftführer

 

fertigt die Protokolle über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er hat den Schriftverkehr nach Weisung des Vorsitzenden abzuwickeln, sofern nicht die Geschäftsstelle hinzugezogen wird.

 

Der Leiter der Öffentlichkeitsarbeit

 

unterrichtet die Öffentlichkeit über das Vereinsleben, erstellt Pressemitteilungen, sorgt für die Drucklegung aller Werbeträger (Plakate, Programmhefte, Banner, Flyer etc.). Außerdem verwaltet er die Webseite des Vereins und verfasst Newsletter an Interessenten der Volksbühne. Er ist befugt, zur Durchführung dieser Aufgaben fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Der Mitgliederverwalter

 

führt die Datenbanken der aktiven Mitglieder, der Besuchermitglieder, Lieferanten sowie der Inserenten der Volksbühne einschließlich der zugehörigen Rechnungslegung. Des Weiteren organisiert er den Vorverkauf der Eintrittskarten.

 

Der Bühnenmeister

 

ist im Einvernehmen mit dem Spielausschussvorsitzenden und dem Spielausschuss für die gesamte Bühnentechnik, insbesondere das Bühnenbild, verantwortlich.

 

Der Jugendleiter

 

ist als Vorsitzender der Jugendgruppe in erster Linie für die Pflege des Jugendspiels und die künstlerische Ausbildung der Mitglieder der Jugendgruppe, ferner für die Ordnung in der Jugendgruppe und die Einhaltung der Satzung durch diese Gruppe verantwortlich.

 

Der Fundusverwalter

 

ist für die Verwaltung des kompletten Fundus zuständig. Er trägt dafür Sorge, dass die für eine Aufführung benötigten Kostüme und Requisiten beschafft und nach Beendigung der Aufführung dem Fundus wieder zugeführt werden. 

 

Die Beisitzer

 

können durch die Geschäftsordnung oder einen Beschluss des Vorstandes mit besonderen Aufgaben betraut werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

 

 

 

 

 

 

§ 14

 

Revisoren

 

1. Aufgabe

 

Die Revisoren haben die Vermögensverwaltung, Kassen- und Buchführung und die Verwendung der Mittel durch den Schatzmeister anhand der Bücher, Belege, Protokolle, eventueller Wirtschaftspläne und Abrechnungen zu überprüfen. Die Überprüfungen sollen nach Abschluss eines Geschäftsjahres und müssen vor den Neuwahlen erfolgen. Zwischenrevisionen sind jederzeit zulässig. Auf Verlangen des Vorstandes sind sie durchzuführen. Die Revisoren dürfen jederzeit in die Unterlagen des Schatzmeisters Einsicht nehmen.

 

Über das Ergebnis ihrer Prüfungen haben sie der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zu berichten und im Falle der Berichterstattung vor der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zur Entlastung zu unterbreiten.

 

2. Wahl und Amtszeit

 

Die beiden Revisoren werden mit dem Vorstand auf zwei Jahre gewählt. Für ihre Wahl und Amtszeit gelten die für den Vorstand maßgeblichen Bestimmungen entsprechend; eine geheime und schriftliche Abstimmung ist nicht erforderlich.

 

§ 15

 

Spielausschuss

 

1. Zweck und Aufgaben

 

Der Spielausschuss hat den Vorstand vom eigentlichen Spielbetrieb weitestgehend zu entlasten. Ihm obliegt die Planung und Abwicklung des gesamten Spielbetriebes

 

In diesem Rahmen hat er insbesondere folgende Aufgaben:

 

Der Ausschuss besorgt Texte von möglichen Theaterstücken, liest diese und gibt eine Bewertung ob der Spielbarkeit ab. Spielbare Stücke schlägt er dem Vorstand zur Entscheidung vor. Der Vorstand entscheidet, welche Stücke aus diesem Pool zur Aufführung kommen und welche nicht. Hierbei hat er nach verschiedenen Kriterien zu beurteilen wie z.B. Besetzung, Regie, Genre, Massentauglichkeit und Bühnenbild.

 

2. Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit des Spielausschusses

 

Der Spielausschuss besteht aus dem Spielausschussvorsitzenden, dem Bühnenmeister und mindestens drei weiteren Personen, die vom Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder berufen werden und jederzeit wieder abgesetzt werden können.

 

3. Geschäftsordnung und Abstimmungen

 

Der Spielausschuss tagt nach Bedarf; die Leitung obliegt dem Spielausschussvorsitzenden. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Nähere Einzelheiten sind der Geschäftsordnung vorbehalten, die sich der Spielausschuss geben kann.

 

 

 

 

 

 

 

§ 16

 

Jugendgruppe

 

1. Stellung, Zweck und Aufgabe

 

Die Jugendgruppe ist ein eigenständiges Gremium. Sie kann sich eine eigene Ordnung geben, die jedoch dieser Satzung nicht widersprechen darf.

 

Die Jugendgruppe sollte sich außerhalb der Schulferien mindestens einmal wöchentlich treffen. Sie gibt sich ein eigenes Programm; das auf das Jugendtheater bezogen sein soll und insbesondere Lehrgänge für Pantomime, Bühnentechnik, Sprecherziehung und die Einstudierung von Kurzstücken enthalten soll. Soweit der Verein über geeignete Kräfte verfügt, sollen diese die Kurse übernehmen.

 

2. Jugendleitung, Mitgliedschaft des Jugendleiters im Vorstand

 

Lehnt die Jugendgruppe den in der Jahreshauptversammlung gewählten Jugendleiter ab (§ 11 Ziffer 4), so muss die Jugendgruppe innerhalb eines Monats entscheiden, ob die Wahl aufrechterhalten oder ein neuer Jugendleiter gewählt wird. Findet ihr Entschluss nicht innerhalb eines weiteren Monats die Billigung des Vorstands, so ist binnen eines zusätzlichen Monats die Entscheidung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuholen. Wird der gewählte Jugendleiter von dieser wiederum nicht bestätigt, so ist die Jugendgruppe bis zur nächsten Wahl nicht im Vereinsvorstand vertreten.

 

§ 17

 

Geschäftsstelle

 

1. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle.

 

2. Die Geschäftsstelle wickelt den täglichen Geschäftsanfall nach Weisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ab.

 

 

Abschnitt IV

Satzungsänderungen, Auflösung, Übergangsvorschriften

 

§ 18

 

Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Satzungsänderungsanträge können vom Vorstand und jedem stimmberechtigten Mitglied eingebracht werden. Im letzteren Fall muss der Antrag dem Vorstand mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Alle Satzungsänderungsanträge sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung vorzulegen. Anträge, die vom Vorstand nicht beschlossen sind, werden von der Versammlung nur behandelt, wenn sie mit Stimmenmehrheit zugelassen werden.

 

§ 19

 

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann auf einer Hauptversammlung mit Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Es gelten die für die Satzungsänderungen maßgeblichen Bestimmungen gemäß § 19 entsprechend.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Homburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 20

 

Haftungsbeschränkung

 

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder –gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

 

Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz 1) haftet auch die handelnde oder sonstwie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

 

Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadenersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

 

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

 

§ 21

 

Salvatorische Klausel

 

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

 

§ 22

 

Inkrafttreten der Satzung, Übergangsbestimmungen

 

1. Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21.03.1969 in Bad Homburg v.d.H beschlossen. Die Satzungs-Ergänzungen in § 2 und § 20 wurden bei der Jahreshauptversammlung am 15. April 1991 beschlossen, um die Voraussetzung der Gemeinnützigkeit zu erfüllen.

 

2. Die derzeit bestehenden Mitgliedschaften im Verein bestehen nach der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister mit den nach der geänderten Fassung der Satzungen begründeten Rechten und Pflichten fort.

 

Zur Zeit bestehende Mitgliedschaften des Vereins in Verbänden werden durch die Satzungsänderung nicht berührt.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.03.2013 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 29.03.2012 tritt außer Kraft.

 

Bad Homburg vor der Höhe, den 21. März 1969

 

gez. Der Vorstand

 

Satzungsergänzungen

Bad Homburg vor der Höhe, den 9. Juni 1991

gez. Heinz-August Möller

 

 

Satzungsänderung

Bad Homburg vor der Höhe, den 29.03.2012

gez. Lothar Striffler

 

 

Satzungsänderung

Bad Homburg vor der Höhe, den 21.03.2013

gez. Lothar Striffler

Erster Vorsitzender der Volksbühne e.V. Bad Homburg 


Eingetragen im Vereinsregister am: 05.06.2013

 

 

Satzungsänderung
 Friedrichsdorf, den 9.3.2016
 Gez. Rainer Maria Ehrhardt
 Erster Vorsitzender der Volksbühne Bad Homburg e.V.

Eingetragen im Vereinsregister am: 20.06.2016